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§ 33 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33.

(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

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