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§ 33 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Bestellungshindernisse

§ 33

Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,

  1. 1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
  2. 2. wer außer Dienst gestellt ist oder
  3. 3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

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