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§ 33 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

Sanitäre Anlage

§ 33

Die sanitäre Anlage hat ungeachtet der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung mindestens aus einer Waschgelegenheit (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, Papierhandtücher und Behälter für gebrauchte Papierhandtücher) und einer Toilette zu bestehen.

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