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§ 337 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 337

(1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.

(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in der Grube verblieben ist.

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