ABSCHNITT III.
Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
§ 331.
Hinsichtlich der Bevorschussung der Renten aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113227
alte Dokumentnummer
N6199746719L
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