Die §§ 32a bis 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2, BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen. Mit Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 113/2015, wurde wieder ein § 32a erlassen und die Unterabschnittsüberschriften stehen wieder vor § 32a.
Vertragspartner-Analyse
§ 32h.
Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) und der verschiedenen Honorierungssysteme, insbesondere hinsichtlich ihrer Anreiz- und Steuerungswirkung zu ermöglichen.
Die §§ 32a bis 32g wurden gemäß Art. 48 Teil 1 Z 2, BGBl. I Nr. 35/2012, aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen. Mit Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 113/2015, wurde wieder ein § 32a erlassen und die Unterabschnittsüberschriften stehen wieder vor § 32a.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40174088
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)