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§ 32 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 32

§. 32.

Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen werden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte, oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtiget werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Werkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen so viel als möglich ähnlich, mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen. Sind die Kleidungsstücke mit Blut, Erde, Sand, Schlamm, Mist u. dgl. verunreiniget, so ist auch dieses und die Stelle, an welcher sie verunreiniget sind, zu beschreiben. Zeigen sich an derselben Risse oder anderweitige Beschädigungen, so ist zu beurtheilen, ob selbe nicht allenfalls durch Gegenwehr veranlaßt worden sind. Eine besonders sorgfältige Untersuchung erheischen die in selben vorgefundenen Löcher, welche durch die bei der Verwundung gebrauchten Werkzeuge verursacht wurden. Ihr Sitz, mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles und ihre Richtung sind genau zu erforschen, ihre Länge und Breite mit dem Zollstabe zu bemessen, die scharfen oder zackigen Ränder, und die stumpfen, spitzigen oder sonst geformten Winkel genau zu betrachten, und mit Benennung des betreffenden Kleidungstheiles anzuführen; findet sich in den verschiedenen über einander gelegenen Kleidungsstücken, die auf einmal durchlöchert worden seyn müßten, ein Widerspruch bezüglich der Zahl und Größe der Oeffnungen, so ist zu beurtheilen, ob dieser nicht durch eine vorhanden gewesene Faltung erklärt werden könne.

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