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§ 32 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

§ 32

Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.

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