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§ 32 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 54

Zu § 54

§ 32.

(1) Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.

(2) Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß § 54 Abs. 2 Z 6 PStG zu bestätigen.

(3) Bedarf ein Vorgang zu seiner Wirkung auf den Personenstand Erklärungen, die noch nicht vorliegen, so hat die Personenstandsbehörde die zur Abgabe der Erklärungen berechtigten Personen hiezu einzuladen oder die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, einzuladen, die Erklärungen der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

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