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§ 32 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Behandlung von Vermehrungsgut, das zur Einfuhr nicht zugelassen ist

§ 32

Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

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