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§ 32 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

4. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen Trink- und Waschwasser

§ 32.

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115154

alte Dokumentnummer

N6199813060U

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