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§ 31 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

5. Abschnitt – Abstellflächen, Anlegestellen und sonstige Bewegungsflächen

§ 31. Abstellflächen und Anlegestellen

(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.

(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.

(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147973

alte Dokumentnummer

N9197249368J

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