6. Abschnitt
Aufhebung der Unterbringung
§ 31.
(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40254149
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