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§ 31 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Nachprüfung von Eichungen

§ 31

Ergibt die Überprüfung, daß eine Angabe im Eichschein auf einer fehlerhaften Messung oder Berechnung beruht, sodaß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, ist die Eichung zu wiederholen.

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