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§ 31 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Bewerbungsgesuche

§ 31.

(1) Zur Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, deren Ende mit dem Ablauf eines Kalendertages festzulegen ist, der vier Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung liegen soll. Die Ausschreibungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Wird innerhalb der Bewerbungsfrist kein Bewerbungsgesuch eingebracht, verlängert sich die Bewerbungsfrist um zwei Wochen (Nachfrist).

(2) Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter haben ihrem Bewerbungsgesuch einen Standesbogen anzuschließen. Andere Bewerber haben die Aufnahmeerfordernisse für die Ernennung zum Richter nachzuweisen.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.

1. Die Begriffe "Ausschreibungsfrist" und Bewerbungsfrist sind synonym zu verstehen.

2. Zur Veröffentlichung der Ausschreibung siehe § 30 Abs. 3.

3. Zu verspäteten Bewerbungsgesuchen siehe § 32 Abs. 6.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230447

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