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§ 31 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

§ 31

Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.

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