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§ 31 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Überwachung von BSE Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

§ 31

(1) Zur Überwachung der BSE-Situation sind folgende in Österreich geborene Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen:

  1. 1. alle klinisch BSE-verdächtigen Tiere, die aufgrund des TSG diagnostisch getötet wurden;
  2. 2. alle verendeten und getöteten Rinder ab 48 Monaten, die jedoch nicht
  1. a) im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie) getötet oder
  2. b) für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
  1. 3. alle geschlachteten und aufgrund eines Schlachtverbotes getöteten Rinder ab einem Alter von 24 Monaten in folgenden besonderen Fällen:
  1. a) Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 55);
  2. b) Tötung bei Schlachtverbot wegen Krankheit gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III, Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 206);
  3. c) Rinder mit Verdacht auf Krankheiten, die nach der Schlachtung abzuklären sind, gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III, Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Sonderschlachtung);
  1. 4. gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten im Zuge der Schlachtung, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten) sowie
  2. 5. gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 48 Monaten nach Vorgabe des Stichprobenplans gemäß Abs. 2, sofern dies vom Bundesminister für Gesundheit gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ angeordnet wird.

(2) Der risikobasierte Stichprobenplan im Rahmen des Überwachungsprogrammes ist nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit von der AGES zu erstellen. Dabei hat die Auswahl der jährlich zu untersuchenden gesund geschlachteten Rinder, die in Österreich geboren sind, im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß zur Aufrechterhaltung des vom OIE verliehenen BSE-Status in Abhängigkeit vom Rinderbestand des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.

(3) Der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung desAnhang E von der AGES zu erstellen und nach Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(4) Rinder, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie dieser Verordnung und allfälliger weiterer Vorgaben zu untersuchen, welche vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden.

(5) Gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, können im Zuge der Schlachtung auf BSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).

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