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§ 31 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 53

Zu § 53

§ 31.

(1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.

(2) Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.

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