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§ 31 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Stimmabgabe

§ 31

(1) Die Stimmabgabe für die Wahl der Personalvertretungsorgane hat bei dem Vertrauenspersonenwahlausschuß zu erfolgen, der in dem Betrieb errichtet ist, dem der Wahlberechtigte angehört. Die Wahl wird, soweit § 32 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller zu wählenden Personalvertretungsorgane.

(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller für den jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) zugelassenen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen, wobei anzugeben ist, für welche der zu wählenden Personalvertretungsorgane die Wahlvorschläge jeweils zugelassen wurden.

(3) Der Wähler hat dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein Stimmzettel (§ 28) auszufolgen ist. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlausschuß (Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.

(6) Der Stimmzettel (§ 28) ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages, durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.

(7) Bei Verwendung eines leeren Stimmzettels (§ 29 Abs. 6) erfolgt eine gültige Stimmabgabe, wenn aus dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Stimmzettel der Wahlvorschlag durch die Bezeichnung (§ 24 Abs. 5) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber eindeutig bezeichnet wird.

(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. kein Wahlvorschlag gekennzeichnet bzw. kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber eindeutig bezeichnet wurde;
  2. 2. zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet bzw. bezeichnet wurden;
  3. 3. der Stimmzettel so beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte;
  4. 4. der Stimmzettel unterschrieben ist;
  5. 5. aus der vom Wähler angebrachten Kennzeichnung bzw. Bezeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte;
  6. 6. der Wähler einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat, der für keines der von ihm zu wählenden Personalvertretungsorgane eingereicht oder zugelassen wurde.

(9) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.

(10) Stimmen, die gültig für eine wahlwerbende Gruppe abgegeben wurden,

  1. 1. die nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane einen Wahlvorschlag eingereicht hat oder
  2. 2. deren Wahlvorschläge nicht für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane zugelassen wurden,

    gelten für die Wahl dieser Personalvertretungsorgane als ungültig.

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