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§ 31 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 31.

(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) entsprechen.

  1. 1. Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig:
  1. a) 0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
  2. b) 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
  3. c) 0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
  4. d) 0,03 mm für den Durchmesser P1;
  5. e) 0,02 mm für den Durchmesser P2;
  6. f) 0,02 mm für den Durchmesser H2;
  7. g) 0,03 mm für den Durchmesser G1;
  8. h) - 5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12';
  9. i) -1' für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12'.

  1. 2. Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.
  2. 3. Die Länge der Gasdruckmessläufe hat zu betragen:
  1. a) Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: Lc= 600 mm 10 mm;
  2. b) Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: Lc = 600 mm 10 mm;
  3. c) Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: Lc = 650 mm 10 mm;
  4. d) Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen: Lc = 150 mm 10 mm.
  1. 4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Die Anbringung der Messstelle hat gemäß den TDCC Tabellen (Anlage 2) zu erfolgen. Für nicht in den TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltene Kaliber ist die Messstelle in einem Abstand von 25 mm ± 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist; bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von 17,5 mm ± 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen; bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In diesen Fällen ist die Messstelle im Messprotokoll (§ 26 Abs. 4) zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.

(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K1n Sn 1,15 Pmax.

(6) Für Beschusspatronen für Langwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

  1. 1. ,
  2. 2. ,
  3. 3. ,
  4. 4. .

(7) Für Beschusspatronen für Pistolen und Revolvern mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

  1. 1. ,
  2. 2. ,
  3. 3. .

Schlagworte

Pistolenpatrone

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220503

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