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§ 31 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

7. Abschnitt

Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz Modul Fachbereichsarbeit

§ 31

(1) Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.

(2) Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat derAnlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.

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