Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 31.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. März 2016 in Kraft.
(2) Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 21. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(3) Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.
(4) § 1, § 7 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(5) §§ 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(6) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(7) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40252010
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