7. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr Besondere Ausbildung
§ 31.
(1) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
- 1. für den Anerkennungsbescheid 290 Euro und
- 2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro.
(4) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 4 lit. a in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 1. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 1 Berechtigte erfolgen.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG , BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
Schlagworte
Aktivstand, Ausstellungsdatum
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10012852
Dokumentnummer
NOR40204174
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