Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
§ 31
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
- 1. die Menschenwürde verletzen,
- 2. Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
- 3. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
- 4. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
- 5. rechtswidrige Praktiken fördern;
- 6. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.
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