vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 318 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage

§ 318.

Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)