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§ 315 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

FÜNFTER TEIL.

Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT I.

Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. UNTERABSCHNITT.

Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung. Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

§ 315.

Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 317 und 318 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211085

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