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§ 312 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. ABSCHNITT.

Kosten. A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312

Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.

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