Gegenstände des Besitzes.
§ 311
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gegenstände des Besitzes.
§ 311
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
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