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§ 30 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

§ 30.

Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

  1. 1. Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;
  2. 2. Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
  3. 3. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
  4. 4. Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien;
  5. 5. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.

Schlagworte

Sicherungstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40261221

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