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§ 30 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Ausrüstung von Kleinfahrzeugen

§ 30.

An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. 1. Anker- und Verheftausrüstung:
  1. a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
  2. b) bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder
  1. c) bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder
  1. d) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
  2. e) ein Bootshaken;
  1. 2. angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
  1. a) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
  2. b) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
  1. bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  1. 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
  1. a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
  2. b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
  3. c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
  4. d) eine Einstiegshilfe.

Schlagworte

Ankerausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253776

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