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§ 30 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 52

Zu § 52

§ 30.

Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

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