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§ 30 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Aufgaben der Aufsichtsbehörde: §§ 34, 35, 39, 40, 41, 44, 54, 77

ABSCHNITT IV

Patentanwaltskammer

§ 30.

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.

Aufgaben der Aufsichtsbehörde: §§ 34, 35, 39, 40, 41, 44, 54, 77

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40070566

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