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§ 30 ÖPNRV-G 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

§ 30

Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.

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