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§ 30 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Berufssitz

§ 30.

(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

(2) Jede / Jeder freiberuflich tätige Angehörige eines MTD‑Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.

(3) Die freiberufliche Ausübung eines MTD‑Berufs ohne Berufssitz ist verboten.

(4) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem MTD‑Beruf gemäß § 50 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

(5) Der Berufssitz ist von den Angehörigen der MTD‑Berufe in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Die Amtsärztin / Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die/der Berufsangehörige aufzufordern, die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.

(6) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 5 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patientinnen / Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264035

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