Praktische Prüfung
§ 30.
(1) Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäßAnlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die praktische Prüfung für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 durch die seemännische Praxis gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 ersetzt.
(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen Prüfung und der praktischen Prüfung bzw. dem Nachweis der seemänischen Praxis für die Erlangung eines Internationalen Zertifikates für den Fahrtbereich 3 (Abs. 2) dürfen nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.
(4) Wird die theoretische Prüfung für den Fahrtbereich 3 vor der praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 2 abgelegt, muss der Nachweis der seemännischen Praxis als Ersatz für die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 3 binnen drei Jahren nach erfolgreich absolvierter praktischer Prüfung für den Fahrtbereich 2 erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20011169
Dokumentnummer
NOR40223212
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