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§ 30 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 30.

(1) Bei Verstößen gegen

  1. 1. § 4 Abs. 3 und 4,
  2. 2. § 6 Abs. 2,
  3. 3. § 7 Z 4 und 5,
  4. 4. §§ 14 und 21,
  5. 5. § 23 Abs. 2 oder
  6. 6. § 25 Abs. 2 und 5

(2) Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.

(3) Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten Verstößen

  1. 1. gegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
  2. 2. soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
  3. 3. gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,
  4. 4. nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40235955

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