Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln Berufsprofil
§ 30.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
- 2. Lesen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
- 3. Einteilen, Anzeichnen und Skizzieren von Schriften, Dekoren, Mustern und Vorlagen,
- 4. Entwerfen von Mustern und Formen,
- 5. Einrichten und Abdrehen von Schleif- und Polierscheiben,
- 6. Vorreißen, Schneiden und Polieren,
- 7. Entwerfen von Glasschliffen und Schleifen nach vorgegebenen Mustern,
- 8. Abschleifen und Säumen,
- 9. Randbearbeitung und Flächenschliff.
Schlagworte
Schleifscheibe
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088494
alte Dokumentnummer
N5199710240U
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