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§ 30 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

5. Hauptstück

Technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen Typengutachten

§ 30.

Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt.

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