vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Fachinformationsverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Hinweise für die Handhabung

§ 30.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, hat die Fachinformation entsprechende Anwendungshinweise oder Hinweise auf Beipackungen zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die Vorsichtsmaßnahmen für eine schadlose Beseitigung erforderlich machen, hat die Fachinformation entsprechende Hinweise darauf zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005828

Dokumentnummer

NOR40098770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)