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§ 30 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherheitseinrichtungen

§ 30

(1) Die Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen Endanschlag mindestens noch dem doppelten Seilträgerumfang entspricht.

(2) Der Teufenzeiger muß zwangsläufig angetrieben werden.

(3) Bei Fördermaschinen mit Versteckvorrichtung muß jede Teufenzeigerspindel von der zugehörigen Trommel- oder Bobinennabe aus angetrieben werden.

(4) Der Zeiger an der Wandermutter von Spindelteufenzeigern muß dieselbe Bewegungsrichtung haben und auf derselben Seite liegen wie das zugehörige Fördergestell oder Fördergefäß.

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