Vergleich
§ 30.
(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40254136
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