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§ 30 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 30

(1) Wahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission

  1. 1. persönlich oder
  2. 2. durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder
  3. 3. postalisch

    einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind

  1. 1. in Listenform oder
  2. 2. in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,

    einzubringen.

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