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§ 30 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 30.

(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.

(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.

Schlagworte

Pfändungsschutz, §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218065

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