Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Pensionsversicherungsträger
§ 307e.
(1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausbezahlt werden.
(2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 6 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den §§ 16a und 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (§ 76a Abs. 1 bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1).
(3) § 143 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40021994
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)