vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 304 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 304.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie

  1. a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
  2. b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205378

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)