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§ 300 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 300.

Unbeschadet des § 293 Abs. 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

  1. 1. Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt;
  2. 2. der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin bzw. einem wahlberechtigten Arbeitnehmer;
  3. 3. es bedarf keiner Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 297 Abs. 4. Wurden solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so ist für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahlgang durchzuführen;
  4. 4. erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber) die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232919

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