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§ 2l FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 2l.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

  1. 1. eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder
  2. 2. der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201782

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