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§ 2b Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1992

§ 2b

Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.

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