§ 2 Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2023

§ 2.

(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20012465

Dokumentnummer

NOR40258452

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