§ 2 Zuschuß - Burgenland - 50jährige Zugehörigkeit zu Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1970

§ 2.

Der gemäß § 1 zu leistende Bundeszuschuß ist beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53257 unter der Bezeichnung “Bundeszuschuß an das Bundesland Burgenland" zu verausgaben und zu verrechnen. Die Bedeckung ist durch Einsparung des gleichhohen Betrages beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/53007 sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004080

Dokumentnummer

NOR12045084

alte Dokumentnummer

N3197019417S

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